Die Baumschutzsatzung regelt, wann und welche Bäume überhaupt gefällt werden dürfen.
Viele glauben, dass Sie die Bäume auf Ihrem Grundstück jederzeit fällen dürfen, doch dem ist nicht so.
Die Stadt Essen hat grundsätzlich den Schutz des Baumbestandes aus folgenden Gründen vorgesehen:
- Bodenschutz
- Wasser und Gewässerschutz
- Klimaschutz
- Schutz- vor Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen
- Arten- und Biotopschutz
- naturbezogene Erholung
Darüber hinaus gibt bestimmte Zeiträume, in denen man nur mit einer Genehmigung Bäume fällen darf. Das ist insbesondere die Brutzeit der Vögel. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Nester mit einer Fällung vernichtet werden.
Geschützte Bäume sind Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
Nicht unter Schutz stehende Bäume sind Nadelbäume, Birken, Pappeln, Weiden und Kulturobstbäume mit Ausnahme von Eiben, Ginkgos, Walnussbäumen und Esskastanien und abgestorbene Bäume.
Oft müssen Bäume gefällt werden, wenn diese eine Gefahr für eine Immobilie bedeuten können. Daher dürfen Bäume, die auf privaten Flächen mit ihrem Stamm gemessen in 100 cm über dem Erdboden ganz oder teilweise näher als 4,00 m zu Außenwänden von bestehenden, zugelassenen Gebäuden mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung stehen, gefällt werden. Nicht zu den Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zählen insbesondere Stellplätze, Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen, Aborte, Feuerstätten.
Die Baumschutzsatzung können Sie hier herunterladen.